
Pflegereform 2027: Aktueller Stand zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
Pflegereform 2027: Aktueller Stand zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
Was ändert sich für Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuungsdienste?
Die geplante Pflegereform sorgt weiterhin für Diskussionen. Am 30. September 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Ziel ist es, die Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren und die Versorgung langfristig sicherzustellen.
Doch was bedeutet die Reform konkret für Menschen mit Pflegegrad, ihre Angehörigen und ambulante Unterstützungsangebote?
Wichtig: Das Gesetz ist noch nicht endgültig beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen sich noch damit befassen. Bis dahin gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen.
Neue Pflegebudgets ab 2027 geplant
Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Neuordnung verschiedener Pflegeleistungen. Mehrere bisher getrennte Leistungen sollen in neuen Budgets zusammengefasst werden.
Das Sozialraumbudget
Der bisherige Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro soll für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden.
Vorgesehen sind:
- 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5.
- 300 Euro monatlich für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5.
Das Budget soll ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden können, beispielsweise Alltagsbegleitung, Betreuung und Hilfen im Haushalt.
Eine Ansparung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge ist im aktuellen Gesetzentwurf nicht mehr vorgesehen.
Das Sachleistungsbudget
Die bisherigen ambulanten Pflegesachleistungen sollen in einem Sachleistungsbudget aufgehen. Dieses kann von zugelassenen ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten genutzt werden.
Die geplanten monatlichen Beträge betragen beispielsweise 890 Euro bei Pflegegrad 2 und 1.590 Euro bei Pflegegrad 3.
Das Entlastungsbudget
Das bisherige Pflegegeld soll Teil eines neuen Entlastungsbudgets werden. Bei Pflegegrad 2 sind monatlich 380 Euro und bei Pflegegrad 3 monatlich 630 Euro vorgesehen.
Aus diesem Budget sollen künftig auch bestimmte weitere Aufwendungen, beispielsweise für Ersatzpflege oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, finanziert werden können.
Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag soll entfallen
Besonders einschneidend sind die vorgesehenen Änderungen für Menschen mit Pflegegrad 1.
Nach dem aktuellen Entwurf soll der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro vollständig entfallen. Auch die bisherige separate Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von bis zu 42 Euro monatlich soll wegfallen.
Stattdessen setzt die Bundesregierung verstärkt auf Beratung, Prävention und eine neue professionelle Pflegebegleitung.
Gerade für Menschen, die bereits frühzeitig Unterstützung im Haushalt oder im Alltag benötigen, könnte dies jedoch eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.
Was passiert mit der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?
Aktuell stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege insgesamt bis zu 3.539 Euro jährlich zur Verfügung.
Dieser eigenständige gemeinsame Jahresbetrag soll im Rahmen des PNOG in seiner bisherigen Form entfallen.
Stattdessen sollen Ersatzpflegeleistungen teilweise über das Entlastungs- oder Sachleistungsbudget finanziert werden. Zusätzlich ist ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich vorgesehen.
Dieses ist jedoch insbesondere für pflegerische Akutsituationen und Kurzzeitpflege bestimmt und nicht frei wie der bisherige gemeinsame Jahresbetrag einsetzbar.
Die Verhinderungspflege wird damit nicht vollständig abgeschafft. Ihre Finanzierung und die verfügbaren Leistungen sollen sich allerdings grundlegend verändern.
Was bedeutet die Reform für ambulante Betreuungsdienste?
Auch für Betreuungs- und Unterstützungsangebote sieht der Gesetzentwurf wichtige Veränderungen vor.
Anerkannte Angebote nach Landesrecht gemäß § 45a SGB XI sollen künftig über das Sozialraumbudget finanziert werden können.
Ambulante Betreuungsdienste mit einer Kassenzulassung nach § 72 SGB XI sollen hingegen Leistungen aus dem Sachleistungsbudget erbringen können.
Eine gleichzeitige Anerkennung nach Landesrecht und Zulassung als ambulanter Betreuungsdienst nach § 72 soll für dasselbe Angebot ausgeschlossen sein.
Besonders kritisch ist der geplante Wegfall des bisherigen Umwandlungsanspruchs.
Bislang können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent ihres ambulanten Sachleistungsbetrags für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag verwenden, sofern entsprechende Ansprüche noch nicht ausgeschöpft sind.
Diese Möglichkeit soll nach dem Kabinettsentwurf entfallen.
Dadurch könnten insbesondere Menschen betroffen sein, die regelmäßig umfangreichere Alltagsbegleitung oder Unterstützung im häuslichen Umfeld benötigen.
Was wurde am ursprünglichen Gesetzentwurf geändert?
Nach politischen Verhandlungen wurden einige ursprünglich vorgesehene Einschnitte zurückgenommen.
Die geplante allgemeine Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige wurde gestrichen. Auch die ursprünglich diskutierte Halbierung des neuen Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten bei Pflegegrad 2 und 3 ist nicht mehr Bestandteil des Kabinettsentwurfs.
Andere umstrittene Maßnahmen, darunter der Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und strengere Voraussetzungen bei der Einstufung in einen Pflegegrad, sind weiterhin vorgesehen.
Für bereits anerkannte Pflegegrade soll Bestandsschutz gelten.
Wann fällt die endgültige Entscheidung?
Das parlamentarische Verfahren soll im November 2026 beginnen. Nach dem derzeitigen vorläufigen Zeitplan ist die abschließende Beratung im Bundestag für Dezember 2026 vorgesehen.
Erste Änderungen könnten zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Weitere Maßnahmen sollen in den Folgejahren umgesetzt werden.
Bis zur endgültigen Verabschiedung sind Änderungen weiterhin möglich.
Unsere Einschätzung bei ALLCARE Dienstleistungen
Eine langfristig finanzierbare Pflegeversicherung ist wichtig. Gleichzeitig darf eine Reform nicht dazu führen, dass pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen notwendige Unterstützung im Alltag verlieren.
Insbesondere der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und die Einschränkung bisheriger Finanzierungsmöglichkeiten für Alltagsbegleitung sehen wir kritisch.
Frühzeitige Unterstützung kann dazu beitragen, Selbstständigkeit zu erhalten, pflegende Angehörige zu entlasten und eine Verschlechterung der häuslichen Versorgung zu vermeiden.
Aus unserer Sicht muss eine erfolgreiche Pflegereform deshalb nicht nur die Finanzierung der Pflegeversicherung sichern, sondern auch verlässliche und bezahlbare Unterstützung im Alltag ermöglichen.
Wir verfolgen die weiteren politischen Entscheidungen und informieren über wichtige Änderungen.
ALLCARE Dienstleistungen – Assistenz und Betreuung
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 9. Oktober 2026 wieder. Sämtliche beschriebenen geplanten Änderungen stehen unter dem Vorbehalt des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens.
